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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen - Version 2020

1. Allgemeines.
a) Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen legen rechtsverbindliche Grundsätze der Zusammenarbeit mit Auftraggebern und des Abschlusses von Produktionsverträgen fest, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
b) Virocast akzeptiert keine Klauseln, die im Widerspruch zu den nachstehenden Bedingungen stehen.

2. Produktdesign.
a) Virocast ist kein Produktkostrukteur, daher übernimmt sie keine rechtliche Verantwortung für die implementierten Projekte des Auftraggebers.

3. Angebote und Aufträge.
a) Eine Anfrage muss mit einer technischen Spezifikation des Produkts versehen sein.
b) Angebote von Virocast sind Kooperationsvorschläge, die erst dann rechtsverbindlich sind, wenn die Technologie vereinbart und der Produktionsvertrag unterzeichnet worden ist.
c) Virocast ist nicht zur Ausführung eines Auftrags verpflichtet, bis er schriftlich durch den Vorstand von Virocast angenommen wird.

4. Studien und Analysen.
a) Die Eigentumsrechte von Virocast an den Studien und Analysen gehen durch den Verkauf der Produkte nicht an den Auftraggeber über.
b) Virocast behält sich das Recht vor, für Studien und Analysen Rechnung zu stellen, wenn die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Studien und Analysen bei ihr eingeht bzw. wenn keine sonstige relevante Zusammenarbeit zustande kommt.
c) Der Auftraggeber kann die Analyse- und Forschungsergebnisse ohne die schriftliche Zustimmung von Virocast weder verwenden noch verbreiten.

5. Produktionswerkzeuge.
a) Alle von den Auftraggebern erhaltenen Produktionsanlagen müssen deutlich gekennzeichnet und an den von Virocast angegebenen Ort unentgeltlich geliefert werden.
b) Mögliche Kosten der Einstellung von Werkzeugen werden vor der Produktion mit dem Auftraggeber vereinbart.
c) Virocast ist nicht verantwortlich für die Übereinstimmung der von den Auftraggebern erhaltenen Werkzeuge mit der technischen Dokumentation und übernimmt keine Garantie für sie.
d) Virocast ist nicht verantwortlich für die Produktionseffizienz der übertragenen Werkzeuge.
e) Alle vom Auftraggeber an Virocast übertragenen Produktionswerkzeuge bleiben im Eigentum des Auftraggebers.
f) Bei der Bestellung neuer Produktionsanlagen von Virocast wird der Auftrag gemäß den Bedingungen, die im Dokument „Bestellung“ vereinbart sind, bearbeitet.
g) Virocast behält das Recht am geistigen Eigentum, einschließlich Know-How, in Bezug auf alle Werkzeuge, die sie produziert oder verbessert hat.
h) Die Rückgabe der Produktionswerkzeuge erfolgt nach Eingang des Antrags des Auftraggebers, sofern alle Zahlungen, die sich aus den von Virocast erbrachten Dienstleistungen ergeben, beglichen worden sind.
i) Die Produktionswerkzeuge des Auftraggebers werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem letzten Auftrag kostenlos gelagert. Diese Frist beginnt mit bei jedem Auftrag erneut zu laufen. Falls der Auftraggeber die Produktion innerhalb von 5 Jahren nicht wieder aufnimmt, ist er verpflichtet, die Werkzeuge innerhalb von 60 Tagen nach der Aufforderung auf eigene Kosten abzuholen, andernfalls kann Virocast eine Lagergebühr erheben.
j) Der Auftraggeber ist für die Versicherung der Produktionswerkzeuge verantwortlich.

6. Lieferfristen.
a) Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Virocast.
b) Die verbindliche Lieferfrist ist im Dokument „Bestellung“ angegeben, welches eine gegenseitige Annahme erfordert. Ohne ein solches Dokument ist die Produktions- und Lieferfrist ungefähr.
c) Bei Fällen höherer Gewalt bei Virocast oder bei ihrer Unterlieferanten ist Virocast von der Pflicht zur Einhaltung der Vertragslieferfrist entbunden
d) In keinem Fall kann der Auftraggeber aus der Nichteinhaltung der Lieferzeit einen Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art ableiten.

7. Verpackung.
a) Die Art der Verpackung der Produkte wird direkt von dem Auftraggeber festgelegt.
b) Bei Verwendung von Einwegverpackungen werden die Verpackungskosten der Rechnung hinzugefügt.
c) Wenn wiederverwendbare Verpackungen verwendet werden, werden die Kosten der Verpackung der Rechnung hinzugefügt. Sie können jedoch an Virocast zurückgesandt werden, sofern deren Verwendbarkeit erhalten bleibt.
d) Wenn die verwendete Verpackung Eigentum des Auftraggebers ist, ist er verpflichtet, Virocast die Verpackung in einem solchen Zustand zur Verfügung zu stellen, der einen angemessenen Schutz der Produkte während des Transports gewährleistet.

8. Lieferung.
a) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, versteht sich die Lieferung immer EXW (Incoterms 2020).
b) Wenn der Auftraggeber die bestellten Produkte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung über die Bereitschaft zur Freigabe aus dem Lager abholt, wird eine Rechnung ausgestellt.
c) Die Lagerung der Produkte nach Ablauf der Frist erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

9. Transport.
a) Virocast kann Produktionstransporte nur übernehmen, wenn der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag zum Versand der Waren erteilt. Der Auftraggeber übernimmt alle Risiken sowie die Haftung für den Transport und die Versicherung. Die Transportkosten werden der Rechnung in Übereinstimmung mit den Virocast entstandenen Gebühren hinzugefügt.
b) Nach Erhalt der Produkte hat der Auftraggeber die Ware innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Lieferung zu prüfen und den Abnahmeprotokoll an Virocast zu senden.

10. Preise.
a) Die Produktionspreise werden gemäß dem Produktionsvertrag festgelegt.
b) Die Preise der gelieferten Produkte können sich ändern, wenn sich die Kosten für das Rohmaterial, der Kaufwert des Geldes oder die Produktionstechnologie ändern.
c) Alle Kostenänderungen werden direkt mit dem Auftraggeber vereinbart, bevor die Bestellung angenommen wird.

11. Zahlungsbedingungen.
a) Sofern nichts anders vereinbart wird, erfolgen alle Zahlungen auf das im Vertrag angegebene Bankkonto von Virocast.
b) Standardmäßig beträgt die Zahlungsfrist bei Virocast 21 Tage ab dem Rechnungsdatum, allerdings kann eine andere Zahlungsfrist individuell mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
c) Jeder Zahlungsverzug zieht nach einer schriftlicher Mahnung die auf dem Gebiet der Republik Polen geltenden Verzugszinsen nach sich.
d) Mit den von Virocast in Rechnung gestellten Forderungen dürfen nur von Virocast schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers verrechnet werden.

12. Gewicht der Produkte.
a) Im Fall des Verkaufs von Produkten nach Gewicht gilt für die Zwecke der Rechnungsstellung das tatsächliche gewogene Stückgewicht, unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages.

13. Mengen.
a) Virocast führt Bestellungen nach den mit dem Auftraggeber vereinbarten Produktionsmengen aus, sie behält sich allerdings das Recht vor, eine Abweichung von ±10 % der bestellten Stückzahl zu tolerieren. Rechnungen werden gemäß der tatsächlichen Stückzahl ausgestellt.

14. Kontrolle und Abnahme.
a) Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Gestaltung der Produkte und entscheidet daher über technische Fragen und alle Spezifikationen der bestellten Produkte.
b) Wenn der Auftraggeber Virocast auffordert, die Produkttechnologie zu verbessern, geht die Haftung nicht auf Virocast über.
c) Ohne anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien führt Virocast nur eine einfache Sichtkontrolle der Produkte durch.
d) Vor Beginn der Serienproduktion ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Probeabgüsse offiziell schriftlich zu genehmigen.

15. Gewährleistung.
a) Die Gewährleistungsfrist für die hergestellten Produkte beträgt 12 Monate ab dem Datum des Erhalts der Lieferung.
b) Im Falle einer Reklamation behält sich Virocast das Recht vor, die Produkte vor Ort zu untersuchen.
c) Die Gewährleistung von Virocast besteht darin:
– dem Besteller die beanstandeten Produkte zu ersetzen
– eine Gutschrift für eine neue Bestellung auszustellen
d) Um nicht den Gewährleistungsanspruch zu verlieren, hat der Besteller die gelieferte Ware nach Eintreffen zu prüfen sowie allfällige Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung an Virocast schriftlich zu melden.

16. Haftungsausschluss.
a) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, inklusive der Ansprüche der Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz, Preisänderungen, Servicekosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag.
b) In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), wie z.B. Produktionsausfall, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten.
c) Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Produkthaftung durch die beiden Parteien schriftlich vereinbart wurde.

17. Eigentumsvorbehalt.
a) Alle von Virocast erbrachten Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Leistung Eigentum von Virocast.

18. Gewerbliches Eigentum.
a) Virocast übernimmt keine Verantwortung für die Ausführung der Aufträge, die gemäß den erhaltenen Unterlagen oder anderen Richtlinien des Auftraggebers realisiert werden.
b) Die gesamte intellektuelle Verantwortung für die ausgeführten Aufträge des Auftraggebers liegt beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte selbst zu sichern oder zu prüfen, ob die bestellten Leistungen in irgendeiner Weise bereits patentiert oder geschützt sind.

19. Gerichtsstand.
a) Alle mit der Virocast Sp. z oo mit Sitz in Warschau abgeschlossenen Verträge unterliegen der Zuständigkeit der Gerichte der Republik Polen.

Wir glauben, dass ein Gespräch, in dem wir Ideen austauschen und Ihre Anforderungen besprechen können, ein kritischer erster Schritt auf dem Weg zum Projekterfolg ist.

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